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§ 34 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Dritter Abschnitt – Wahlhandlung

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 34 ThürKWO – Stimmabgabe bei Mehrheitswahl (1)

(1) Für die Ausgabe der Stimmzettel gilt § 33 Abs. 1 entsprechend. Dem Wähler ist außerdem ein Wahlumschlag auszuhändigen.

(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle und kennzeichnet den Stimmzettel in der in § 19 Abs. 1 Satz 3 bis 6 ThürKWG beschriebenen Weise. Sobald der Wähler seinen Stimmzettel gekennzeichnet hat, steckt er ihn in den Wahlumschlag.

(3) § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat und keine Zurückweisungsgründe nach Absatz 6 vorliegen, gibt der Wahlvorsteher oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Wahlvorstands die Wahlurne frei. Der Wähler legt den Wahlumschlag in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe in der dafür vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses.

(5) Im übrigen gilt § 33 Abs. 5 entsprechend.

(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der

  1. 1.
    seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder in den Wahlumschlag gesteckt hat,
  2. 2.
    seinen Stimmzettel ohne Wahlumschlag oder in einem Wahlumschlag abgeben will, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den Übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, oder als nicht amtlich hergestellt erkennbar oder mit einem äußeren Merkmal versehen ist,
  3. 3.
    außer dem Wahlumschlag einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne legen will.

(7) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben, diesen oder seinen Wahlumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird er nach Absatz 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel und, soweit erforderlich, ein neuer Wahlumschlag auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel und gegebenenfalls den alten Wahlumschlag im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands zerrissen hat.

(8) Ist eine Mehrheitswahl mit einer Verhältniswahl verbunden, so erhält der Wähler keinen Wahlumschlag; Absatz 2 Satz 1 sowie § 33 Abs. 1 bis 7 gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).