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§ 29 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 29 ThürKWO – Wahlurne, Wahltisch (1)

(1) Die Stimmzettel für Verhältniswahlen und die Wahlumschläge mit den Stimmzetteln für Mehrheitswahlen werden in Wahlurnen gesammelt.

(2) Die Wahlurne muss mit einem verschließbaren Deckel versehen, ausreichend groß und derart beschaffen sein, dass sie die Stimmzettel in einer das Wahlgeheimnis wahrenden Weise aufnehmen kann.

(3) Die Wahlurne wird an oder auf den Wahltisch gestellt, der von allen Seiten zugänglich sein muss. An dem Wahltisch nimmt der Wahlvorstand Platz.

(4) Bei verbundenen Wahlen können für die einzelnen Wahlen jeweils besondere Wahlurnen verwendet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).