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§ 27 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 27 ThürKWO – Wahlbekanntmachung (1)

(1) Der Gemeindewahlleiter macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl in ortsüblicher Weise die Dauer der Wahlhandlung öffentlich bekannt und weist darauf hin, dass

  1. 1.
    die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses öffentlich sind und jedermann zum Wahlraum Zutritt hat,
  2. 2.
    der Wahlraum in der Wahlbenachrichtigung angegeben ist,
  3. 3.
    der Wähler die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis oder Reisepass mitbringen soll,
  4. 4.
    amtliche Stimmzettel im Wahlraum bereitgehalten werden und wie die Stimmabgabe erfolgt,
  5. 5.
    jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,
  6. 6.
    dass nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht,
  7. 7.
    wo und in welchem Zeitraum gegebenenfalls die Ermittlung des Wahlergebnisses nach dem Wahltag fortgesetzt wird.

(2) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel für die jeweilige Wahl als Muster beizufügen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).