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§ 2 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Erster Abschnitt – Wahlberechtigte und Wahlorgane

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürKWO – Stellvertreter des Gemeindewahlleiters (1)

(1) Die Stellvertretung des Gemeindewahlleiters bestimmt sich im Falle einer nur vorübergehenden Verhinderung nach den kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Bestellt der Gemeinderat einen Gemeindewahlleiter (§ 4 Abs. 2 Satz 3, 4 und 6 ThürKWG), so kann er abweichend von Absatz 1 auch einen Beigeordneten oder einen anderen geeigneten Bediensteten der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft zum Stellvertreter bestellen. § 4 Abs. 2 Satz 5 ThürKWG gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).