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§ 11 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 ThürKWO – Abschluss des Wählerverzeichnisses (1)

Das Wählerverzeichnis ist am zweiten Tag vor der Wahl, 12 Uhr, durch die Gemeinde abzuschließen; dabei ist die Zahl der Wahlberechtigten des Stimmbezirks, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl gesondert, festzustellen. Der Abschluss wird auf dem Wählerverzeichnis, bei der Führung des Wählerverzeichnisses im automatisierten Verfahren auf dessen Ausdruck, nach dem Muster der Anlage 1 beurkundet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).