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§ 6 ThürKWG
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters (Gemeindewahlen) → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 ThürKWG – Wählerverzeichnis

(1) Die Gemeinde hat ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis) für das Gemeindegebiet aufzustellen. Sind mehrere Stimmbezirke gebildet, so ist das Wählerverzeichnis für jeden Stimmbezirk aufzustellen.

(2) Die Gemeindeverwaltung benachrichtigt spätestens am 21. Tag vor der Wahl die Wahlberechtigten von ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis.

(3) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl (Einsichtsfrist) während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während der Einsichtsfrist nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung nach Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Ort und Zeit der Möglichkeit zur Einsichtnahme sind in ortsüblicher Weise vor Beginn der Einsichtsfrist öffentlich bekannt zu machen.

(4) Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei der Gemeinde Einwendungen erheben. Gegen die Entscheidung der Gemeinde ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.