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§ 18 ThürKWG
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters (Gemeindewahlen) → Zweiter Abschnitt – Wahl der Gemeinderatsmitglieder

Titel: Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 ThürKWG – Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlleiter hat die vom Wahlausschuss als gültig zugelassenen Wahlvorschläge und Listenverbindungen spätestens am 22. Tag vor der Wahl in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Die Veröffentlichung der Wahlvorschläge beinhaltet nur den vollständigen Namen und den Wohnort der jeweiligen Bewerber. Die vollständige Anschrift wird nur auf Wunsch der Bewerber veröffentlicht.

(2) In der Bekanntmachung sind die Wahlvorschläge in folgender Reihenfolge aufzuführen:

  1. 1.

    Wahlvorschläge von Parteien, die an der letzten Landtagswahl teilgenommen haben, nach der bei dieser Wahl erreichten Stimmenzahl,

  2. 2.

    Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die an der letzten Gemeinderatswahl mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag oder in ihrer Gesamtheit mit dem gleichen gemeinsamen Wahlvorschlag teilgenommen haben, nach der bei dieser Wahl erreichten Stimmenzahl,

  3. 3.

    Wahlvorschläge von sonstigen Parteien und Wählergruppen in alphabetischer Reihenfolge der Kennworte.

Bei gemeinsamen Wahlvorschlägen richtet sich die Reihenfolge nach der Partei oder Wählergruppe, deren Namen im Kennwort an erster Stelle steht. Haben Parteien und Wählergruppen dieselbe Stimmenzahl erreicht, richtet sich ihre Reihenfolge nach der alphabetischen Reihenfolge der Kennworte der Wahlvorschläge.

(3) Ist nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag zugelassen worden, so hat der Wahlleiter spätestens am 22. Tag vor der Wahl in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen, dass Mehrheitswahl stattfindet (§ 19).