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§ 9 ThürBVVG
Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Volksbegehren

Titel: Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBVVG
Gliederungs-Nr.: 111-4
Normtyp: Gesetz

§ 9 ThürBVVG – Gegenstand des Volksbegehrens

(1) Durch Volksbegehren können Gesetzentwürfe in den Landtag eingebracht werden.

(2) Ein Volksbegehren kann auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes gerichtet sein.