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§ 8 ThürBVVG
Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Bürgerantrag

Titel: Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBVVG
Gliederungs-Nr.: 111-4
Normtyp: Gesetz

§ 8 ThürBVVG – Behandlung im Landtag

Der Landtag behandelt den Bürgerantrag nach den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung. Zulässige Bürgeranträge sind innerhalb von vier Monaten nach der Entscheidung des Präsidenten des Landtags über die Zulassung oder der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs abschließend zu behandeln.