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§ 6 ThürBVVG
Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBVVG
Gliederungs-Nr.: 111-4
Normtyp: Gesetz

§ 6 ThürBVVG – Gestaltung, Einreichung und Prüfung der Unterschriftsbögen

(1) Jede Unterschriftsleistung für einen Bürgerantrag, einen Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens und für ein Volksbegehren erfolgt auf gesonderten Unterschriftsbögen. Bei einem Bürgerantrag muss der Inhalt des Antrags, bei einem Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens oder einem Volksbegehren müssen der Text und die Begründung des begehrten Gesetzes auf den Unterschriftsbögen vollständig abgedruckt sein. Jeder Unterschriftsbogen hat die Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson sowie den Hinweis zu enthalten, dass die erhobenen personenbezogenen Daten nur zur Durchführung des jeweiligen Bürgerantrags, Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens, Volksbegehrens oder Volksentscheids verarbeitet werden dürfen und unverzüglich vernichtet werden, wenn sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden. Auf das Widerrufsrecht nach § 16 Abs. 3 ist hinzuweisen.

(2) Die Unterschriftsleistung für den Bürgerantrag, den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens sowie das Volksbegehren muss innerhalb der jeweiligen gesetzlich festgelegten Sammlungsfrist erfolgen.

(3) Die Unterschriftsleistung muss persönlich und handschriftlich erfolgen. Auf dem Unterschriftsbogen sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum, aktuelle Wohnanschrift, bei mehreren Wohnungen die Anschrift der Hauptwohnung des Unterzeichners, sowie das Datum der Unterschrift handschriftlich und deutlich lesbar einzutragen. Soweit die Stimmberechtigung auf ein Wahlrecht im Sinne von § 13 Satz 3 ThürLWG oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Unterschriftsleistenden gestützt wird, ist dies gesondert anzugeben und glaubhaft zu machen. Nach der Unterschriftsleistung dürfen keine handschriftlichen Eintragungen mehr vorgenommen werden. § 34 Abs. 2 ThürLWG gilt entsprechend.

(4) Ungültig sind Unterschriften auf Unterschriftsbögen, die den Erfordernissen der Absätze 2 und 3 nicht entsprechen oder von Unterzeichnern, deren Stimmrecht nicht oder zu Unrecht bestätigt worden ist. Ungültig sind auch unleserliche oder unvollständige Eintragungen nach Absatz 3. Dies gilt ebenso für Eintragungen, die einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten.

(5) Die Unterschriftsbögen sind nach Ablauf der jeweiligen Sammlungsfrist durch die Vertrauensperson oder bei Unterschriftsleistung in amtlich ausgelegten Unterschriftsbögen durch die Gemeinden unverzüglich bei der zuständigen Meldebehörde einzureichen. Die Meldebehörde bestätigt das Stimmrecht der Unterzeichner unverzüglich und unentgeltlich. Im Falle mehrfacher Unterzeichnung wird das Stimmrecht nur einmal bestätigt.

(6) Auf Antrag der Vertrauensperson können statt des Verfahrens nach Absatz 5 die Unterschriftsbögen nach Landkreisen, kreisfreien Städten und Meldebehörden geordnet dem für Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid zuständigen Ministerium zur Weiterleitung an die Meldebehörden übergeben werden.

(7) Die Meldebehörden stellen die Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Stimmen für jede Gemeinde fest. Das festgestellte Ergebnis ist mit den Unterschriftsbögen und der Bestätigung der Stimmberechtigung unverzüglich dem Landtag zuzuleiten. Die Vertrauensperson kann vom Präsidenten des Landtags Auskunft über das von den einzelnen Meldebehörden festgestellte Ergebnis verlangen.

(8) Die Beschaffung und Bereitstellung der Unterschriftsbögen für den Bürgerantrag, den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens und das Volksbegehren obliegt den Antragstellern.