Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 ThürBVVG
Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBVVG
Gliederungs-Nr.: 111-4
Normtyp: Gesetz

§ 3 ThürBVVG – Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson, Öffentlichkeit der Ausschuss-Sitzung

(1) In dem Bürgerantrag oder in dem Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens sind als Vertreter der Antragsteller eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson zu benennen. Fehlt die Benennung, fordert der Präsident des Landtags die Antragsteller auf, dies innerhalb von zehn Tagen nachzuholen. Ist die Benennung innerhalb dieser Frist nicht erfolgt, bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson aus der Liste der Unterzeichner des Bürgerantrags oder des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens.

(2) Die Vertrauensperson und in deren Vertretung die stellvertretende Vertrauensperson sind berechtigt, verbindliche Erklärungen in den Verfahren zum Bürgerantrag, auf Zulassung des Volksbegehrens, zum Volksbegehren sowie zum Volksentscheid abzugeben, und berechtigt und verpflichtet, solche Erklärungen entgegenzunehmen.

(3) Die Vertrauensperson hat bei der Beratung eines Bürgerantrags oder eines Volksbegehrens Anwesenheits- und Rederecht in den Ausschuss-Sitzungen des Landtags, in denen der Bürgerantrag oder das Volksbegehren beraten wird. Alle Beratungen von Bürgeranträgen und Volksbegehren in den Sitzungen des Landtags und in seinen Ausschüssen sind öffentlich, mit Ausnahme der Teile der Ausschuss-Sitzungen, in denen Beschlüsse zur Sache gefasst werden.