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§ 25 ThürBVVG
Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Volksentscheid

Titel: Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBVVG
Gliederungs-Nr.: 111-4
Normtyp: Gesetz

§ 25 ThürBVVG – Ergebnis des Volksentscheids

(1) Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, zugestimmt haben. Dies gilt jedoch nur, wenn mehr als ein Viertel der Stimmberechtigten zugestimmt haben.

(2) Sind bei einer gleichzeitigen Abstimmung für mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, jeweils die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so ist derjenige Gesetzentwurf durch Volksentscheid angenommen, der die meisten Ja-Stimmen erhalten hat. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen für mehrere Gesetzentwürfe gleich, so ist derjenige angenommen, der nach Abzug der auf ihn entfaltenden Nein-Stimmen die größte Zahl der Ja-Stimmen auf sich vereinigt