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§ 3 ThürBodSchG
Thüringer Bodenschutzgesetz (ThürBodSchG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Bodenschutzgesetz (ThürBodSchG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBodSchG
Gliederungs-Nr.: 52-17
Normtyp: Gesetz

§ 3 ThürBodSchG – Duldungspflichten, Betretungsrecht, Schadensausgleich

(1) Die Eigentümer und die Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück, Gebäude oder eine Anlage und die Betroffenen nach § 12 BBodSchG haben zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen das Betreten von Grundstücken, Anlagen sowie Geschäfts- und Betriebsräumen während der Geschäfts- oder Betriebszeiten, die Erhebung von Bodendaten, die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft-, Deponiegas- und Pflanzenproben, die Untersuchung von Material und die Entnahme von Materialproben sowie die Einrichtung und den Betrieb von Sicherungs- und Überwachungseinrichtungen einschließlich Messstellen durch die zuständige Bodenschutzbehörde oder deren Beauftragte zu dulden. Zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind auch der Zutritt zu Geschäfts- und Betriebsräumen außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten sowie der Zutritt zu Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen Räumen zu gewähren. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Erhebung von Daten zu Zwecken des Bodeninformationssystems nach § 6.

(2) Soweit es zur Untersuchung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG sowie zur Sanierung einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung sowie einer von einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung verursachten Gewässerverunreinigung erforderlich ist, haben die Grundstückseigentümer; die Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sowie die Betroffenen nach § 12 BBodSchG auf Anordnung der zuständigen Bodenschutzbehörde zu dulden, dass der Untersuchungspflichtige, der Sanierungspflichtige oder ein von diesen Beauftragter die in der Anordnung näher zu bezeichnenden Handlungen vornimmt, insbesondere dass er nach vorheriger Ankündigung das Grundstück betritt, befährt, Proben entnimmt oder Bohrungen niederbringt. Zum Schadensausgleich sowie für Erstattungs- und Ersatzansprüche gelten entsprechend die §§ 68 bis 74 des Polizeiaufgabengesetzes vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199) in der jeweils geltenden Fassung.