§ 49 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften → Sechster Abschnitt – Zeugen
§ 49 StPO – Vernehmung des Bundespräsidenten
1Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. 2Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. 3Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
Zu § 49: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).