Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 240 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht

Besonderer Teil → Achtzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die persönliche Freiheit

Titel: Strafgesetzbuch (StGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 240 StGB – Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. 1.

    eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder

  2. 2.

    seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.

Zu § 240: Geändert durch G vom 11. 2. 2005 (BGBl I S. 239), 23. 6. 2011 (BGBl I S. 1266) und 4. 11. 2016 (BGBl I S. 2460).