Gesetze

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§ 222 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht

Besonderer Teil → Sechzehnter Abschnitt – Straftaten gegen das Leben

Titel: Strafgesetzbuch (StGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 222 StGB – Fahrlässige Tötung

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.