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§ 5 StatG-LSA
Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: StatG-LSA
Gliederungs-Nr.: 29.2
Normtyp: Gesetz

§ 5 StatG-LSA – Geschäftsstatistiken

(1) Geschäftsstatistiken bedürfen, auch soweit personenbezogene Daten verwendet werden, keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift, wenn sie ausschließlich der Aufgabenbewältigung der öffentlichen Stelle, in deren Geschäftsgang die Daten anfallen, oder der Ausübung von Aufgaben oder Befugnissen der jeweils übergeordneten öffentlichen Stellen dienen. § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 5 gelten entsprechend.

(2) Die statistische Aufbereitung von Geschäftsstatistiken der Behörden und Gerichte des Landes kann mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums und des für Statistik zuständigen Ministeriums ganz oder teilweise dem Statistischen Landesamt übertragen werden. Gesetzliche Übermittlungs- und Offenbarungsverbote bleiben unberührt. Das Statistische Landesamt ist mit Einwilligung der auftraggebenden Stelle berechtigt, aus aufbereiteten Daten der Geschäftsstatistiken statistische Ergebnisse für allgemeine Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen.