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§ 2 StatG-LSA
Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: StatG-LSA
Gliederungs-Nr.: 29.2
Normtyp: Gesetz

§ 2 StatG-LSA – Statistisches Landesamt

(1) Das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt ist eine obere Landesbehörde im Geschäftsbereich des für Statistik zuständigen Ministeriums und hat seinen Sitz in Halle (Saale). Es führt seine Aufgaben nach den Anforderungen der fachlich zuständigen Ministerien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch.

(2) Aufgabe des Statistischen Landesamtes ist es,

  1. 1.

    Bundes- und Landesstatistiken sowie solche der Europäischen Union zu erheben und aufzubereiten, soweit in § 8 oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, und statistische Ergebnisse zusammenzustellen, auszuwerten, darzustellen und zu veröffentlichen,

  2. 2.

    Landesstatistiken methodisch und technisch vorzubereiten und weiterzuentwickeln sowie bei der Vorbereitung und Weiterentwicklung von Bundesstatistiken sowie solchen der Europäischen Union mitzuwirken,

  3. 3.

    volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen und andere Gesamtsysteme statistischer Daten für Landeszwecke darzustellen und zu veröffentlichen,

  4. 4.

    Analysen, Prognosen und Modellrechnungen auf der Grundlage statistischer Daten in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der anderen Länder vorzunehmen,

  5. 5.

    auf Anforderung oberster Landesbehörden auf dem Gebiet der amtlichen Statistik Gutachten zu erstellen und sonstige Arbeiten statistischer Art durchzuführen,

  6. 6.

    an der Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuwirken, die die Bundes- oder Landesstatistik betreffen,

  7. 7.

    sonstige durch die fachlich zuständige oberste Landesbehörde übertragene Aufgaben wahrzunehmen,

  8. 8.

    ein Statistisches Informationssystem zu betreiben (§ 18).

Zu den vorstehenden Nummern 5 und 7 ist das für Statistik zuständige Ministerium vor Beginn der Maßnahme zu beteiligen.

(3) Werden dem Statistischen Landesamt andere als statistische Aufgaben übertragen, so sind geeignete Maßnahmen der räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung zu ergreifen, soweit die Wahrung des Statistikgeheimnisses dies erfordert.