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§ 11 StatG-LSA
Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: StatG-LSA
Gliederungs-Nr.: 29.2
Normtyp: Gesetz

§ 11 StatG-LSA – Anschriftenregister

Das Statistische Landesamt führt und nutzt Anschriftenregister, soweit sie Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten betreffen und bei der Vorbereitung oder Erhebung sowie zur Aufbereitung von Landesstatistiken erforderlich sind in entsprechender Anwendung des § 13 des Bundesstatistikgesetzes.