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§ 9 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Das Amt der Schiedspersonen

Titel: Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSchO
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 SSchO

(1) Schiedspersonen sind ihres Amtes zu entheben, wenn die in § 2 Abs. 2 genannten Umstände nachträglich eintreten oder bekannt werden. Sie können auch aus anderen erheblichen Gründen, namentlich wegen gröblichen Verstoßes gegen ihre Amtspflichten, ihres Amtes enthoben werden.

(2) Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag des Direktors (Präsidenten)/der Direktorin (Präsidentin) des Amtsgerichts nach Anhörung des oder der Beteiligten der Präsident/die Präsidentin des Oberlandesgerichts.