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§ 30 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen

Titel: Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSchO
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 SSchO

Die Schiedspersonen sind Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 der Strafprozessordnung. Sie sind zuständig für die dort genannten Vergehen.