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§ 29 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten

Titel: Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSchO
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 SSchO

(1) Aus vor Schiedspersonen geschlossenen Vergleichen findet die gerichtliche Zwangsvollstreckung statt.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden sind entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckungsklausel auf der nach § 28 herzustellenden Ausfertigung erteilt das für den Schiedsbezirk zuständige Amtsgericht.

(3) Auf der Urschrift des Protokolls ist zu vermerken, wann und von wem sowie für und gegen wen die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. Zu diesem Zweck benachrichtigt das Amtsgericht den Schiedsmann oder die Schiedsfrau, wenn es das Protokollbuch nicht verwahrt.