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§ 21 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten

Titel: Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSchO
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 SSchO

(1) Die Parteien haben in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen; ihre Vertretung durch Bevollmächtigte ist unzulässig. Handelsgesellschaften sowie juristische Personen dürfen sich jedoch durch Bevollmächtigte, die der Gesellschaft oder der juristischen Person angehören, vertreten lassen. Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder können sich auf Grund einer schriftlichen oder elektronischen Vollmacht gegenseitig vertreten. Soweit das Gesetz Rechtsfolgen an ein Verhalten von Parteien knüpft, ist in den Fällen von Satz 2 und 3 hierfür das Verhalten der jeweiligen Vertretung maßgeblich.

(2) Jede Partei kann sich im Schlichtungsverfahren eines Beistands bedienen. In der Schlichtungsverhandlung darf ein Beistand nur dann zurückgewiesen werden, wenn dieser durch sein Verhalten die Verhandlung nachhaltig stört und dadurch die Einigungsbemühungen vereitelt oder wesentlich erschwert. Nicht zurückgewiesen werden dürfen Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen und Beistände von Personen, die des Lesens, des Schreibens oder der deutschen Sprache nicht mächtig sind oder die blind oder taub oder stumm oder taubstumm sind.

(3) Erscheint die antragstellende Partei nicht in dem anberaumten Termin, entfernt sie sich vor dessen Ende oder wird ein von ihr nach § 39 Abs. 2 zu zahlender Vorschuss nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist geleistet, ruht das Verfahren. Es kann jederzeit wieder aufgenommen werden. Ist seit der Stellung des Antrags ein halbes Jahr vergangen, ohne dass das Verfahren wieder aufgenommen wurde, gilt der Antrag als zurückgenommen.

(4) Steht fest, dass die antragsgegnerische Partei der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder entfernt sie sich unentschuldigt vor deren Ende, wird von der Schiedsperson die Beendigung der Schlichtungsverhandlung festgestellt. Andernfalls wird ein neuer Termin anberaumt. Das gilt auch, wenn die antragstellende Partei die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.