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§ 20 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten

Titel: Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSchO
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 SSchO

(1) Die Schiedspersonen bestimmen Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung.

(2) Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen (Ladungsfrist). Abgesehen von einer einvernehmlichen Verkürzung der Ladungsfrist kann diese auf eine Woche verkürzt werden, wenn die antragstellende Partei glaubhaft macht, dass die Angelegenheit dringlich ist.

(3) Ladungen werden den Parteien durch die Schiedspersonen persönlich gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder auf dem Postweg zugestellt; die antragsgegnerische Partei erhält mit der Ladung eine Abschrift des Antrags. Zugleich werden die Parteien auf die Pflicht, persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen, und auf die Folgen hingewiesen, die eine Verletzung dieser Pflicht haben kann .

(4) Eine Partei kann ihr Ausbleiben in dem anberaumten Termin wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung, Ortsabwesenheit oder wegen ähnlicher wichtiger Gründe entschuldigen. Ihr Nichterscheinen hat sie dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau möglichst bis zum dritten Tag vor dem Termin anzuzeigen und dabei die Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen. Wird der Termin daraufhin nicht aufgehoben, ist dies der Partei mitzuteilen.