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§ 11 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Das Amt der Schiedspersonen

Titel: Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSchO
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 SSchO

(1) Für Schiedspersonen werden jeweils stellvertretende Schiedspersonen bestellt. Insoweit gilt § 3 Abs. 1 entsprechend. Die Stellvertretung kann vom Ortsrat dahin geordnet werden, dass bei mehreren Schiedspersonen im Gemeindebezirk diese sich wechselseitig vertreten. Sofern die Schiedsbezirke die Gemeindebezirksgrenzen überschreiten, steht diese Befugnis dem Gemeinderat zu.

(2) Sind auch die stellvertretenden Schiedspersonen vorübergehend oder dauernd verhindert, das Amt wahrzunehmen, so kann der Direktor (Präsident) des Amtsgerichts benachbarte Schiedspersonen oder stellvertretende Schiedspersonen beauftragen, das Amt einstweilen wahrzunehmen.

(3) Auf die stellvertretenden Schiedspersonen finden die §§ 2 bis 10 entsprechende Anwendung.