Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 SpkG
Gesetz über die Berliner Sparkasse und die Umwandlung der Landesbank Berlin - Girozentrale - in eine Aktiengesellschaft (Berliner Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Berliner Sparkasse und die Umwandlung der Landesbank Berlin - Girozentrale - in eine Aktiengesellschaft (Berliner Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Berlin

Amtliche Abkürzung: SpkG
Referenz: 762-13

Abschnitt: 1. Abschnitt – Berliner Sparkasse
 

§ 3 SpkG – Rechtsnatur, Träger

(1) Die Berliner Sparkasse ist eine öffentlich-rechtliche Sparkasse in der Rechtsform einer teilrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Träger der Berliner Sparkasse ist die Landesbank Berlin - Girozentrale -, nach dem Wirksamwerden der formwechselnden Umwandlung in eine Aktiengesellschaft die Landesbank Berlin AG. Mit Wirksamwerden der formwechselnden Umwandlung wird die Landesbank Berlin AG mit der Trägerschaft an der Berliner Sparkasse beliehen.

(3) Der Träger ist verpflichtet, die Berliner Sparkasse im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörde zu betreiben und ihr die zur Durchführung und angemessenen Fortentwicklung des Sparkassengeschäfts erforderlichen finanziellen, personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Über das Vermögen der Berliner Sparkasse und ihre Geschäfte ist gesondert Rechnung zu legen. Das Eigentum des Trägers an den auf die Berliner Sparkasse bezogenen Vermögensgegenständen sowie die Verpflichtung des Trägers für im Namen der Berliner Sparkasse begründete Verbindlichkeiten bleiben unberührt.

(4) Der Träger hat die Aufgabe einer Sparkassenzentralbank (Girozentrale).

(5) Der Träger gilt als eigener Sparkassenverband. Er kann Mitglied von Vereinigungen deutscher Sparkassen- und Giroverbände und Girozentralen sein oder ihnen beitreten. Zur Regelung seiner Angelegenheiten kann der Sparkassenverband eine Geschäftsordnung erlassen, die der Zustimmung der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung bedarf.

(6) Wird die Landesbank Berlin AG als übertragender Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger gemäß § 2 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, verschmolzen oder spaltet sie die Berliner Sparkasse gemäß § 123 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes auf einen anderen Rechtsträger ab oder gliedert sie die Berliner Sparkasse gemäß § 123 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes auf einen anderen Rechtsträger aus, gehen mit einem gesetzlich angeordneten Übergang des Vermögens des übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger die Trägerstellung der Landesbank Berlin AG an der Berliner Sparkasse und die hiermit verbundenen Rechte und Pflichten auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die für das Kreditwesen zuständige Senatsverwaltung zuvor dem Übergang der Trägerstellung gegenüber der Landesbank Berlin AG schriftlich zugestimmt hat.

(7) Weitere Einzelheiten der Beleihung können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Land Berlin und dem Träger vereinbart werden, der dem Abgeordnetenhaus von Berlin vor Beschlussfassung zur Kenntnisnahme zugeleitet wird. Über die Einhaltung des Vertrags ist im Rahmen der Rechnungslegung gemäß Absatz 3 Satz 2 zu berichten.