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§ 11 SpkG
Gesetz über die Berliner Sparkasse und die Umwandlung der Landesbank Berlin - Girozentrale - in eine Aktiengesellschaft (Berliner Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Berliner Sparkasse und die Umwandlung der Landesbank Berlin - Girozentrale - in eine Aktiengesellschaft (Berliner Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Berlin

Amtliche Abkürzung: SpkG
Referenz: 762-13

Abschnitt: 2. Abschnitt – Formwechselnde Umwandlung der Landesbank Berlin - Girozentrale - in die Landesbank Berlin AG
 

§ 11 SpkG – Haftung des Landes Berlin

(1) Der Träger der Landesbank Berlin - Girozentrale - am 18. Juli 2005 haftet für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten der Landesbank Berlin - Girozentrale -.

(2) Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.

(3) Der Träger der Landesbank Berlin - Girozentrale - am 18. Juli 2005 wird seinen Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald er bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt hat, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Landesbank Berlin - Girozentrale - nicht befriedigt werden können.

(4) Verpflichtungen der Landesbank Berlin - Girozentrale - auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft in einem Sparkassenverbund als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne der Absätze 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.