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§ 9 SLPG
Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Normgeber: Saarland

Amtliche Abkürzung: SLPG
Referenz: 230-1

§ 9 SLPG – Raumordnungsverfahren (1)

(1) Die Landesplanungsbehörde führt auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder von Amts wegen für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen (Vorhaben) von überörtlicher Bedeutung, die in § 1 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel 22a des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), in der jeweils geltenden Fassung genannt sind, in der Regel ein Raumordnungsverfahren durch. Über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens entscheidet die Landesplanungsbehörde. Bei Vorhaben von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes entscheidet die Landesplanungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Stelle oder Person. Auf die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Von einem Raumordnungsverfahren kann abgesehen werden, wenn ein Vorhaben einer landesplanerischen Abstimmung in einem Raumordnungsverfahren nicht bedarf, weil

  1. 1.
    es Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht oder
  2. 2.
    es den Darstellungen oder Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Flächennutzungsplans oder Bebauungsplans nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit dieses Vorhabens nicht nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für raumbedeutsame Vorhaben bestimmt oder
  3. 3.
    es in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfahren unter Beteiligung der Landesplanungsbehörde festgelegt worden ist oder
  4. 4.
    eine ausreichende Berücksichtigung landesplanerischer Erfordernisse aufgrund besonderer Umstände im Zulassungsverfahren gewährleistet ist.

(3) Im Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die in den Grundsätzen. des § 2 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes genannten Belange unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.

(4) Bei Raumordnungsverfahren für Vorhaben der in Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, ber. 2797), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in der jeweils geltenden Fassung genannten Art führt die Landesplanungsbehörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch, die den materiellen Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht (raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Dezember 2010 durch § 14 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2599). Zur weiteren Anwendung s. § 13 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2599).