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§ 3 SLPG
Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Normgeber: Saarland

Amtliche Abkürzung: SLPG
Referenz: 230-1

§ 3 SLPG – Aufstellung des Landesentwicklungsplans (1)

(1) Bei der Aufstellung des Landesentwicklungsplans sind die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Der Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 sowie die Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren nach den Absätzen 3 und 4 sind in der Abwägung zu berücksichtigen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie erkennbar und von Bedeutung sind. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung und des Saarländischen Naturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Saarländischen Naturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-, Flora-, Habitat-Richtlinie).

(2) Der Entwurf des Landesentwicklungsplans wird von der Landesplanungsbehörde unter Berücksichtigung der Planungen der obersten Landesbehörden erarbeitet. Den kommunalen Gebietskörperschaften soll möglichst frühzeitig Gelegenheit gegeben werden, an der Ausarbeitung des Entwurfes mitzuwirken. Der Rat für Nachhaltigkeit gemäß § 44 des Saarländischen Naturschutzgesetzes ist anzuhören.

(3) Die Landesplanungsbehörde legt den Entwurf des Landesentwicklungsplans der Landesregierung zur Beschlussfassung über die Anhörung und Auslegung vor. Sie leitet den von der Landesregierung gebilligten Entwurf des Landesentwicklungsplans den nachfolgenden Stellen, soweit sie von den Planungen berührt sein können, zur Stellungnahme zu:

  1. 1.
    den kommunalen Gebietskörperschaften,
  2. 2.
    den sonstigen öffentlichen Stellen im Sinne des § 3 Nr. 5 des Raumordnungsgesetzes,
  3. 3.
    den Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Raumordnungsgesetzes begründet werden soll,
  4. 4.
    den kommunalen Spitzenverbänden des Saarlandes,
  5. 5.
    den nach § 41 des Saarländischen Naturschutzgesetzes anerkannten Vereinen,
  6. 6.
    dem Nachbarland Rheinland-Pfalz.

Wird die Verwirklichung des Landesentwicklungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines Nachbarstaates haben, so ist dessen Beteiligung entsprechend den Grundsätzen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Hierzu sind dem zuständigen Ministerium des Nachbarstaates oder der von ihm benannten Behörde der Planentwurf mit Begründung und Umweltbeschluss so rechtzeitig zuzuleiten, dass die zuständige Behörde Stellung nehmen und dazu die Öffentlichkeit einbeziehen kann.

(4) Der Entwurf des Landesentwicklungsplans wird bei der Landesplanungsbehörde auf die Dauer von einem Monat öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung sind im Amtsblatt des Saarlandes mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Anregungen bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die Auslegung kann gleichzeitig mit der Anhörung nach Absatz 3 erfolgen.

(5) Aufgrund der Ergebnisse der Anhörung und Auslegung überprüft die Landesplanungsbehörde den Planentwurf und entscheidet darüber, ob wegen erheblicher Änderungen des Entwurfs eine erneute Auslegung erforderlich ist. Absatz 4 gilt entsprechend; die nach Absatz 3 beteiligten Stellen sind gesondert über die erneute Auslegung zu unterrichten. Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können; die Auslegungsfrist kann in diesem Fall bis auf zwei Wochen verkürzt werden.

(6) Die Landesregierung erlässt den Landesentwicklungsplan als Rechtsverordnung. Vorher ist dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Landesentwicklungsplan ist mit der Begründung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen.

(7) Der Landesentwicklungsplan ist bei Bedarf auch vor Ablauf des Planungszeitraums durch Änderung oder Ergänzung der weiteren Entwicklung anzupassen (Fortschreibung). Für die Fortschreibung gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Dezember 2010 durch § 14 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2599). Zur weiteren Anwendung s. § 13 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2599).