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§ 59 SDO
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Landesrecht Saarland

Abschnitt III – Disziplinarverfahren → 7. – Verfahren vor der Disziplinarkammer bis zur Hauptverhandlung

Titel: Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 SDO

(1) Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift wird das Verfahren bei der Disziplinarkammer anhängig.

(2) Der Vorsitzende der Kammer stellt dem Beamten eine Ausfertigung der Anschuldigungsschrift und der Nachträge (Absatz 3) zu und bestimmt eine Frist, in der der Beamte sich schriftlich äußern kann. Der Beamte ist zugleich auf sein Antragsrecht nach § 60 und die dafür bestimmte Frist hinzuweisen.

(3) Teilt die Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer mit, dass neue Anschuldigungspunkte zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, so hat das Gericht das Verfahren auszusetzen, bis der Vertreter der Einleitungsbehörde nach Ergänzung der Vorermittlungen oder der Untersuchung einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.

(4) Sind in der Anschuldigungsschrift Tatsachen verwertet worden, zu denen der Beamte weder in den Vorermittlungen noch in der Untersuchung Gelegenheit zur Äußerung hatte, oder leidet das Disziplinarverfahren an anderen wesentlichen Verfahrensmängeln, beschließt das Gericht die Aussetzung des Verfahrens. Der Vorsitzende der Disziplinarkammer kann die Anschuldigungsschrift der Einleitungsbehörde zur Beseitigung der Mängel zurückgeben.

(5) § 52 gilt sinngemäß, eines Antrags bedarf es nicht. In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 58 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).