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§ 50 SDO
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Landesrecht Saarland

Abschnitt III – Disziplinarverfahren → 6. – Untersuchung und Anschuldigungen

Titel: Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 SDO

(1)

Der Untersuchungsführer darf Zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen, wenn es zur Sicherung des Beweises erforderlich ist. Beschlagnahmen und Durchsuchungen dürfen nur auf Anordnung des örtlich zuständigen Amtsrichters, bei Gefahr im Verzug auch auf Anordnung des Untersuchungsführers, durch die dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).