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§ 19 SDO
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Landesrecht Saarland

Abschnitt III – Disziplinarverfahren → 1. – Allgemeine Vorschriften

Titel: Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 SDO

(1) Der Einleitung oder Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, dass der Beamte verhandlungsunfähig oder durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist.

(2) Auf Antrag der Einleitungsbehörde bestellt das Vormundschaftsgericht

  1. 1.
    im Falle der Verhandlungsunfähigkeit des Beamten einen Betreuer,
  2. 2.
    wenn der Beamte durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist, einen Pfleger

als gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte des Beamten in dem Verfahren. Der Betreuer oder Pfleger muss Beamter sein. § 16 Abs. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).