§ 7 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt I – Schiedsamt
§ 7 SchO – Ehrenamt, Dienstsiegel, Weisungsfreiheit
(1) Schiedsfrauen und Schiedsmänner sind ehrenamtlich tätig. Sie führen das Landessiegel.
(2) Für ihre Schlichtungstätigkeit dürfen Schiedsfrauen und Schiedsmännern, mit Ausnahme von Aufsichtsmaßnahmen nach § 8, keine Weisungen erteilt werden.