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§ 46 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Kosten

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 46 SchO – Auslagen

(1) Als Auslagen werden erhoben

  1. 1.

    Dokumentenpauschale für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen; die Höhe der Dokumentenpauschale bestimmt sich nach Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436),

  2. 2.

    die bei der Durchführung einer Amtshandlung entstehenden notwendigen baren Auslagen in tatsächlicher Höhe.

(2) Die Vergütung hinzugezogener Dolmetscherinnen oder Dolmetscher zählt zu den baren Auslagen (Absatz 1 Nr. 2). Ausgenommen sind in Schlichtungsverfahren in Strafsachen die Vergütungen, die entstanden sind, um Erklärungen oder Schriftstücke zu übertragen, auf deren Verständnis die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner angewiesen ist. Die Vergütung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437).

Die Vergütung ist auf Antrag der Schiedsfrau oder des Schiedsmanns oder der Dolmetscherin oder des Dolmetschers von dem zuständigen Amtsgericht festzusetzen und von der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann auszuzahlen. § 4 Abs. 3 bis 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.