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§ 45 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Kosten

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 45 SchO – Höhe der Gebühren

(1) Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von 20,- Euro erhoben.

(2) Die Gebühr kann unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Parteien und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles auf höchstens 75,- Euro erhöht werden.

(3) Kommt ein Vergleich zustande, erhält die Schiedsfrau oder der Schiedsmann eine zusätzliche Gebühr von 20,- Euro.

(4) Sind mehrere Anträge Gegenstand des Schlichtungsverfahrens oder sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt oder ist die antragstellende Partei zugleich Antragsgegner, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.

(5) Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen angemessen erscheint.