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§ 44 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Kosten

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 44 SchO – Einforderung und Beitreibung

(1) Die Kosten und Ordnungsgelder werden auf Grund einer von der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann unterschriebenen und der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner mitgeteilten Kostenrechnung eingefordert.

(2) Die Kosten und Ordnungsgelder werden auf Antrag der Schiedsfrau oder des Schiedsmanns von der Gemeinde, in der diese ihren Wohnsitz haben, nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes beigetrieben.

(3) Die für kommunale Abgaben geltenden Verjährungsvorschriften finden Anwendung.