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§ 42 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Kosten

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 42 SchO – Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

  1. 1.

    wer die Tätigkeit der Schiedsfrau oder des Schiedsmanns veranlasst hat,

  2. 2.

    wer die Kostenschuld durch eine vor der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann abgegebene oder diesen mitgeteilte Erklärung oder in einem Vergleich übernommen hat,

  3. 3.

    wer für die Kostenschuld einer anderen Person kraft Gesetzes haftet,

  4. 4.

    hinsichtlich der Schreibauslagen diejenige Person, die die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften beantragt hat.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Die Kostenhaftung nach Absatz 1 Nr. 2 und 4 geht der Haftung nach Absatz 1 Nr. 1 vor; die Haftung nach Absatz 1 Nr. 1 soll erst geltend gemacht werden, wenn das Beitreibungsverfahren (§ 44 Abs. 2) gegen die anderen Kostenschuldner keinen Erfolg gehabt hat oder aussichtslos erscheint.