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§ 25 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 5 – Rechtsverhältnisse der aktiven ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sowie der Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 SBKG – Freistellung, Lohnfortzahlung, Verdienstausfall

(1) Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sowie Auszubildenden dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst in der Feuerwehr oder im Katastrophenschutz keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozialversicherung erwachsen. Nehmen sie während der Arbeitszeit an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen oder sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde oder der Katastrophenschutzbehörde teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme, bei Einsätzen auch für den notwendigen Zeitraum danach, unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Ihre Abwesenheit haben sie, wenn es die Dienstpflicht zulässt, ihrem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen.

(1a) Volljährige Schüler und Schülerinnen sowie Studenten und Studentinnen sind während der Teilnahme an Einsätzen und für einen angemessenen Zeitraum danach von der Teilnahme am Unterricht und an Ausbildungsveranstaltungen befreit.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 haben Beschäftigte, die Aufgaben der unmittelbaren Gefahrenabwehr wahrnehmen, insbesondere hauptberuflich tätige Berufs- und Werkfeuerwehrangehörige sowie im Polizeivollzugs-, Leitstellen- oder Rettungsdienst Beschäftigte, lediglich für Ausbildungsveranstaltungen sowie sonstige Dienstveranstaltungen einen Freistellungsanspruch.

(3) Privaten Arbeitgebern sind auf Antrag das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung durch den Aufgabenträger zu erstatten. Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie aufgrund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst nach diesem Gesetz zurückzuführen ist. Ein Erstattungsanspruch besteht nur insoweit, als dem privaten Arbeitgeber nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht.

(4) Für Beamte und Beamtinnen, mit Ausnahme von Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen, sowie Richter und Richterinnen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(5) Ehrenamtlich Tätigen, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, hat der Aufgabenträger auf Antrag diese Leistungen in voller Höhe dann zu erstatten, wenn sie aufgrund des Dienstes in der Feuerwehr oder im Katastrophenschutz wegfallen.

(6) Anderen ehrenamtlich Tätigen ist auf Antrag der nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Dies gilt auch während einer Arbeitsunfähigkeit, die auf den Dienst in der Feuerwehr oder im Katastrophenschutz zurückzuführen ist, bis zu einer Dauer von sechs Wochen.

(7) Notwendige Auslagen und Sachschäden, die den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen sowie den Helfern und Helferinnen im Katastrophenschutz bei Ausübung ihres Dienstes ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erwachsen, sind ihnen von der Körperschaft zu ersetzen, deren Feuerwehr sie angehören oder von der Körperschaft, deren Katastrophenschutzbehörde der Einheit oder Einrichtung die besondere Anerkennung erteilt hat oder gegenüber der sich der Helfer oder die Helferin zur Mitwirkung im Katastrophenschutz verpflichtet hat. Soweit Ersatz für Sachschäden geleistet wird, gehen Schadensersatzansprüche des Feuerwehrangehörigen oder des Helfers oder der Helferin im Katastrophenschutz gegen Dritte auf die zum Ersatz verpflichtete Körperschaft über.

(8) Ehrenamtliche feuerwehrtechnische Beauftragte und Berater oder Beraterinnen der Aufsichtsbehörden und ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung durch den Aufgabenträger.

(9) Die Rechtsverhältnisse zwischen den öffentlich-rechtlichen Hilfsorganisationen des Bundes oder anderer Länder und deren Helfern und Helferinnen bleiben unberührt.