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§ 48 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt V – Beendigung des Beamtenverhältnisses → 4. – Ruhestand

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 SBG – Zuständigkeit und Verfahren bei begrenzter Dienstfähigkeit

Über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit entscheidet, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, die Stelle, die nach § 6 Absatz 2 und 3 für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre. Für das Verfahren gelten § 45 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, Absatz 3 und § 47 Absatz 1 und 2 entsprechend. § 87 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach § 27 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes auszugehen ist.