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Anlage 2 SBesG
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Landesrecht Saarland

Anhangteil

Titel: Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

Anlage 2 SBesG – Saarländische Besoldungsordnungen (1)

 

Besoldungsordnung A

 

 

Besoldungsgruppe A 1

 

Besoldungsgruppe A 2

 

Besoldungsgruppe A 3

 

Besoldungsgruppe A 4

 

Besoldungsgruppe A 5

 

Besoldungsgruppe A 6

 

Besoldungsgruppe A 7

 

Besoldungsgruppe A 8

 

Besoldungsgruppe A 9

 

Besoldungsgruppe A 10

Fachlehrer
- an Grundschulen, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11 -
- für musisch-technische Fächer, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11 -
- an Förderschulen, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11 -

Technischer Lehrer, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11

 

Besoldungsgruppe A 11

Fachlehrer 1)
- an Grundschulen -
- für musisch-technische Fächer -
- an Förderschulen -

Technischer Lehrer 1)

1)

In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung eine mindestens achtjährige Lehrtätigkeit oder eine mindestens vierjährige Dienstzeit seit Anstellung in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.

 

Besoldungsgruppe A 12

 

Besoldungsgruppe A 13

Hauptlehrer
- als Leiter der Gefangenenausbildung -

Konrektor
- als Fachleiter für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) -
- als Landesfachberater für die Grundschulen -
- als stellvertretender Fachbereichsleiter am Landesinstitut für Pädagogik und Medien - 4)

Lehrer
- im Justizvollzugsdienst -
- mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) bei entsprechender Verwendung - 1)

Realschullehrer
- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung - 1)

Rektor
- bei der Schulaufsichtsbehörde -

Studienrat
- mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) bei Verwendung am Gymnasium oder an einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe - 1)  2)

Förderschullehrer

Studienrat im Hochschuldienst

Zweiter Konrektor
- als Fachkoordinator am Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl - 3)

Zweiter Konrektor an einer Erweiterten Realschule
- als zweiter Stellvertreter des Leiters einer Erweiterten Realschule mit bis zu 270 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter - 3)
- als Fachkoordinator an einer Erweiterten Realschule mit mehr als 270 Schülern - 3)

Zweiter Konrektor an einer Gemeinschaftsschule
- als zweiter Stellvertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 270 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter - 3)
- als Fachkoordinator an einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 270 Schülern - 3)

Zweiter Konrektor an einer Gesamtschule
- als zweiter Stellvertreter des Leiters einer Gesamtschule mit bis zu 270 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter - 3)
- als Fachkoordinator an einer Gesamtschule mit mehr als 270 Schülern - 3)

1)

Als Eingangsamt.

2)

Für dieses Amt dürfen im Endausbau höchstens 33 v.H. der Planstellen für die Sekundarstufe I an Gemeinschaftsschulen ausgewiesen werden.

3)

Erhält eine Amtszulage von 177,43 Euro.

4)

Für Beamte mit der Befähigung für ein Lehramt mit Eingangsamt in der Besoldungsgruppe A 12.

 

Besoldungsgruppe A 14

Oberstudienrat im Hochschuldienst

Realschulkonrektor
- als Fachleiter für die Lehrämter des gehobenen Dienstes an Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen -
- als Landesfachberater für die Erweiterten Realschulen und die Gesamtschulen -
- als stellvertretender Leiter des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen -
- als stellvertretender Fachbereichsleiter am Landesinstitut für Pädagogik und Medien -

Regierungsschulrat
- bei der Schulbehörde -

Rektor
- als Landesfachberater Qualitätssicherung für Grundschulen -

Konrektor
- als Fachleiter für die Lehrämter des gehobenen Dienstes an Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen -
- als Landesfachberater für die Erweiterten Realschulen und die Gesamtschulen -
- als stellvertretender Leiter des Staatlichen Studienseminars für die Primarstufe -
- als Koordinator für besondere Aufgaben am Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl -
- als stellvertretender Fachbereichsleiter am Landesinstitut für Pädagogik und Medien -

Konrektor an einer Erweiterten Realschule
- als Koordinator in der Schulleitung an einer Erweiterten Realschule mit mehr als 270 Schülern -
- als Koordinator für besondere Aufgaben an einer Erweiterten Realschule mit mehr als 360 Schülern -
- als ständiger Vertreter des Leiters einer Erweiterten Realschule mit bis zu 360 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter -
- als ständiger Vertreter des Leiters einer Erweiterten Realschule mit mehr als 360 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter - 1)
- als zweiter Stellvertreter des Leiters einer Erweiterten Realschule mit mehr als 360 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter -

Konrektor an einer Gemeinschaftsschule
- als Koordinator in der Schulleitung an einer Gemeinschaftsschule mit 271 bis zu 540 Schülern -
- als Koordinator in der Schulleitung an einer Gemeinschaftsschule ohne voll ausgebaute Oberstufe mit mehr als 540 Schülern -
- als Koordinator in der Schulleitung an einer Gemeinschaftsschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit 541 bis zu 720 Schülern - 1)
- als Koordinator für besondere Aufgaben an einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülern -
- als ständiger Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter -
- als Oberstufenleiter -
- als ständiger Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule ohne voll ausgebaute Oberstufe mit mehr als 360 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter  1)
- als ständiger Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit 361 bis zu 540 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter  1)
- als zweiter Stellvertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule ohne voll ausgebaute Oberstufe mit mehr als 360 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter -
- als zweiter Stellvertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit 361 bis zu 540 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter -
- als zweiter Stellvertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit 541 bis zu 720 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter  1)

Konrektor an einer Gesamtschule
- als Koordinator in der Schulleitung an einer Gesamtschule mit 271 bis zu 540 Schülern -
- als Koordinator in der Schulleitung an einer Gesamtschule ohne voll ausgebaute Oberstufe mit mehr als 540 Schülern -
- als Koordinator in der Schulleitung an einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit 541 bis zu 720 Schülern - 1)
- als Koordinator für besondere Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülern -
- als Oberstufenleiter -
- als ständiger Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter -
- als ständiger Vertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne voll ausgebaute Oberstufe mit mehr als 360 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter  1)
- als ständiger Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit 361 bis zu 540 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter  1)
- als zweiter Stellvertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne voll ausgebaute Oberstufe mit mehr als 360 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter -
- als zweiter Stellvertreter des Leiters einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit 361 bis zu 540 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter -
- als zweiter Stellvertreter des Leiters einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit 540 bis zu 720 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter  1)

Oberstudienrat
- mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) bei Verwendung am Gymnasium oder an einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe - 3)
- als stellvertretender Fachbereichsleiter am Landesinstitut für Pädagogik und Medien -

Rektor einer Erweiterten Realschule
- als Leiter einer Erweiterten Realschule mit bis zu 360 Schülern - 1)

Rektor einer Gemeinschaftsschule
- als Leiter einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülern - 1)

Rektor einer Gesamtschule
- als Leiter einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülern - 1)

Förderschulkonrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule Lernen mit 91 bis zu 180 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit 46 bis 90 Schülern - 2)
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule Lernen mit mehr als 180 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 90 Schülern - 2)
- als der ständige Vertreter des Landesbeauftragten für den Krankenhaus- und Hausunterricht, wenn mehr als 45 bis zu 90 Schüler unterrichtet werden -
- als der ständige Vertreter des Landesbeauftragten für den Krankenhaus- und Hausunterricht, wenn mehr als 90 Schüler unterrichtet werden - 1)
- als Landesfachberater für die Förderschulen -
- als stellvertretender Leiter des Staatlichen Studienseminars für Sonderpädagogik -
- als stellvertretender Fachbereichsleiter am Landesinstitut für Pädagogik und Medien -

Förderschulrektor
- als Leiter einer Förderschule Lernen mit bis zu 90 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit bis zu 45 Schülern - 2)
- als Leiter einer Förderschule Lernen mit 91 bis zu 180 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit 46 bis zu 90 Schülern - 1)  2)
- als Landesbeauftragter für den Krankenhaus- und Hausunterricht, wenn bis zu 45 Schüler unterrichtet werden -
- als Landesbeauftragter für den Krankenhaus- und Hausunterricht, wenn mehr als 45 bis zu 90 Schüler unterrichtet werden - 1)

Zweiter Förderschulkonrektor
- an einer Förderschule Lernen mit mehr als 270 Schülern oder an einer sonstigen Förderschule mit mehr als 135 Schülern - 2)
- beim Landesbeauftragten für den Krankenhaus- und Hausunterricht, wenn mehr als 135 Schüler unterrichtet werden -

1)

Erhält eine Amtszulage von 151,91 Euro.

2)

An Förderschulen mit sonderpädagogischem Förderzentrum werden zur Berechnung der Schülerzahl die Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf in der Förderschule und die Hälfte der Schüler in integrativen Maßnahmen an Schulen zu Grunde gelegt.

3)

Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der Planstellen gemäß Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 13 nicht überschritten werden.

 

Besoldungsgruppe A 15

Berater Freiwillige Ganztagsschule

Geschäftsführer der Handwerkskammer

Konrektor
- als Koordinator in der Schulleitung am Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl -
- als ständiger Vertreter des Leiters des Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeums Perl und Didaktik- oder Organisationsleiter - 1)
- als zweiter Stellvertreter des Leiters des Deutsch-Luxemburgischen Schengen- Lyzeums Perl und Didaktik- oder Organisationsleiter -

Konrektor an einer Gemeinschaftsschule
- als Koordinator in der Schulleitung an einer Gemeinschaftsschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit mehr als 720 Schülern -
- als ständiger Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit 541 bis zu 720 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter -
- als ständiger Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit mehr als 720 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter - 1)
- als zweiter Stellvertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit mehr als 720 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter -

Realschulrektor
- als Landesfachberater Qualitätssicherung -
- als Leiter des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen -
- als Fachbereichsleiter am Landesinstitut für Pädagogik und Medien -

Regierungsschuldirektor
- bei der Schulaufsichtsbehörde -

Rektor
- als Landesfachberater Qualitätssicherung -
- als Leiter der Saarländischen Akademie für Begabungsförderung -
- als Leiter des Staatlichen Studienseminars für die Primarstufe -
- als Fachbereichsleiter am Landesinstitut für Pädagogik und Medien -

Konrektor an einer Gesamtschule
- als Koordinator in der Schulleitung an einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit mehr als 720 Schülern -
- als ständiger Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit 541 bis zu 720 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter -
- als ständiger Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit mehr als 720 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter - 1)
- als zweiter Stellvertreter des Leiters einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit mehr als 720 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter -

Landesbeauftragter für Inklusion in Schulen und Kindertageseinrichtungen

Rektor einer Erweiterten Realschule
- als Leiter einer Erweiterten Realschule mit mehr als 360 Schülern -

Rektor einer Gemeinschaftsschule
- als Leiter einer Gemeinschaftsschule mit 361 bis zu 540 Schülern -
- als Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne voll ausgebaute Oberstufe mit mehr als 540 Schülern -
- als Leiter einer Gemeinschaftsschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit 541 bis zu 720 Schülern - 1)

Rektor einer Gesamtschule
- als Leiter einer Gesamtschule mit 361 bis zu 540 Schülern -
- als Leiter einer Gesamtschule ohne voll ausgebaute Oberstufe mit mehr als 540 Schülern -
- als Leiter einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit 541 bis zu 720 Schülern - 1)

Förderschulrektor
- als Leiter einer Förderschule Lernen mit mehr als 180 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 90 Schülern oder mit Heim - 2)
- als Landesbeauftragter für den Krankenhaus- und Hausunterricht, wenn mehr als 90 Schüler unterrichtet werden -
- als Fachbereichsleiter am Landesinstitut für Pädagogik und Medien -
- als Leiter des Staatlichen Studienseminars für Sonderpädagogik -

Studiendirektor
- als der ständige Vertreter des Leiters des Landesinstituts für Pädagogik und Medien - 1)
- als der ständige Vertreter des Leiters des Studienkollegs für ausländische Studierende -
- als Landesfachberater Qualitätssicherung -
- als Fachbereichsleiter am Landesinstitut für Pädagogik und Medien -

Studiendirektor im Hochschuldienst

1)

Erhält eine Amtszulage von 151,91 Euro.

2)

An Förderschulen mit sonderpädagogischem Förderzentrum werden zur Berechnung der Schülerzahl die Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf in der Förderschule und die Hälfte der Schüler in integrativen Maßnahmen an Schulen zu Grunde gelegt.

 

Besoldungsgruppe A 16

Direktor der Landwirtschaftskammer

Direktor des Landesarchivs

Direktor des Landesdenkmalamtes

Direktor des Saarlandmuseums

Landesbeauftragter für pädagogische Prävention

Oberstudiendirektor
- als Leiter eines Studienseminars für Referendare -
- als Leiter des Landesinstituts für Pädagogik und Medien 1)
- als Leiter des Studienkollegs für ausländische Studierende -
- als Leiter des Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeums Perl -

Rektor der Fachhochschule für Verwaltung 1)

Rektor einer Gemeinschaftsschule
- als Leiter einer Gemeinschaftsschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit mehr als 720 Schülern -

Rektor einer Gesamtschule
- als Leiter einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit mehr als 720 Schülern -

Stellvertretender Direktor des Landesverwaltungsamtes 1)

1)

Erhält eine Amtszulage von 177,48 Euro.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 6 des Gesetzes Nr. 1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2013 (Amtsbl. I S. 1375) gilt:

"Überleitung der Beamten im bisherigen Eingangsamt der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes in das neue Eingangsamt

Beamte der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes, die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das bisherige Eingangsamt in der Besoldungsgruppe A 3 innehaben, werden in das neue Eingangsamt Justizhauptwachtmeister in der Besoldungsgruppe A 4 übergeleitet."

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch Artikel 14 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt IX des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547).