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§ 8 SammlG
Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz (SammlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz (SammlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SammlG
Gliederungs-Nr.: 218-10
Normtyp: Gesetz

§ 8 SammlG – Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen

(1) Kinder unter 14 Jahren dürfen zum Sammeln nicht herangezogen werden. Dies gilt nicht für Sammlungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2.

(2) Jugendliche vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen nur bei Straßensammlungen und nur bis zum Eintritt der Dunkelheit eingesetzt werden; die Erlaubnisbehörde oder die für die Überwachung nicht erlaubnisbedürftiger Sammlungen zuständige Behörde kann im Einzelfall, bei Haussammlungen jedoch nur bis zum Eintritt der Dunkelheit, Ausnahmen zulassen, wenn eine Gefährdung der Jugendlichen nicht zu befürchten ist und jeweils zwei Jugendliche zusammen eingesetzt werden.