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§ 6 SächsStatG
Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsStatG
Gliederungs-Nr.: 291-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 SächsStatG – Landesstatistiken

(1) Landesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet.

(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten im Freistaat Sachsen sowie sonstige Statistiken, die als Landesstatistiken durchgeführt werden, durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von bis zu drei Jahren anzuordnen, wenn

  1. 1.
    die Ergebnisse der Landesstatistiken zur Erfüllung bestimmter, im Zeitpunkt der Erhebung schon festliegender, dem Freistaat Sachsen obliegender Aufgaben erforderlich sind und
  2. 2.
    die Landesstatistiken für einen begrenzten Personenkreis umfassen.

(3) Bei der Anordnung von Landesstatistiken ist zu prüfen, ob die Statistik erforderlich ist, ob es einer Auskunftspflicht bedarf, ob der Schutz der Privatsphäre gewährleistet ist und ob der Arbeitsaufwand, den sie bei den Befragten und bei den mit ihrer Durchführung Verwaltungsstellen verursacht, in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Nutzen steht. Die Prüfung soll sich auch auf die Periodizität der Statistik, die Zahl der Befragten und die Zahl der Erhebungsmerkmale erstrecken.

(4) Keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift bedürfen Landesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen oder aus öffentlichen Registern verwendet werden, zu denen dem Statistischen Landesamt in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht gewährt wird.

(5) Die Staatsregierung erstattet dem Landtag alle zwei Jahre, erstmals im Jahre 1994, einen Bericht über die nach Absatz 1 und Absatz 2 angeordneten Statistiken.

(6) Die eine Landesstatistik anordnende Rechtsvorschrift muss die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art und Weise der Erhebung, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden bestimmen. Ferner ist festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Laufende Nummern und Ordnungsnummern sind nur dann anzuordnen und inhaltlich zu bestimmen, wenn sie Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.

(7) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Landesstatistik oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn und soweit die Ergebnisse nicht mehr benötigt werden. Die Staatsregierung wird außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung von der in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Landesstatistik auch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht werden können.

(8) Bei der Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, durch die Statistiken angeordnet werden, ist der Sächsische Datenschutzbeauftragte zu beteiligen.