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§ 15 SächsStatG
Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsStatG
Gliederungs-Nr.: 291-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 SächsStatG – Adressdateien

(1) Das Statistische Landesamt führt Adressdateien, soweit sie Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten betreffen und erforderlich sind

  1. 1.

    bei der Vorbereitung von Landesstatistiken

    1. a)

      zum Nachweis der Erhebungseinheiten,

    2. b)

      zur Auswahl der in Stichproben nach mathematischen Verfahren einzubeziehenden Erhebungseinheiten,

    3. c)

      zur Aufstellung von Rotationsplänen und zur Begrenzung der Belastung zu Befragender,

  2. 2.

    bei Erhebung von Landesstatistiken für

    1. a)

      den Versand der Fragebogen,

    2. b)

      die Eingangskontrolle und für Rückfragen bei den Befragten,

  3. 3.

    bei der Aufbereitung von Landesstatistiken für

    1. a)

      die Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit,

    2. b)

      statistische Zuordnungen, Zusammenführungen und Auswertungen,

    3. c)

      Hochrechnungen bei Stichproben,

    4. d)

      Auswertungen im Rahmen des statistischen Informationssystems.

(2) Zur Führung der Adressdateien nach Absatz 1 dürfen folgende Hilfs- und Erhebungsmerkmale aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten verwendet werden:

  1. 1.
    Namen und Anschriften der Erhebungseinheiten, bei Unternehmen auch ihrer Teile, bei Betrieben auch des Unternehmenssitzes und der Hauptverwaltung und Namen der Inhaber oder Leiter der Betriebe,
  2. 2.
    Rechtsform der Unternehmen,
  3. 3.
    Wirtschaftszweig, Eintragungen in die Handwerksrolle und Art der ausgeübten Tätigkeiten,
  4. 4.
    Zahl der tätigen Personen,
  5. 5.
    Kennzeichnung der Statistiken, zu denen das Unternehmen oder der Betrieb meldet,
  6. 6.
    Datum der Aufnahme in die Adressdatei.

Für jede Erhebungseinheit wird eine Kennnummer vergeben. Sie darf keinen Namen nach Satz 1 Nr. 1 und keine über Satz 1 Nr. 1 bis 6 hinausgehenden Merkmale enthalten.

(3) Die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 und die Kenn-Nummern nach Absatz 2 Satz 2 werden gelöscht, sobald die in Absatz 1 genannten Zwecke erfüllt sind.

(4) Die eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften, die die Führung von Dateien vorsehen, bleiben unberührt.