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§ 56 SächsLJagdG
Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Landesrecht Sachsen

X. Abschnitt – Organisation, Zuständigkeit, Verfahren

Titel: Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 SächsLJagdG – Zuständigkeit innerhalb der Verwaltungsjagdbezirke (1)

(1) In den Verwaltungsjagdbezirken (§ 9 Abs. 1) werden die Verwaltungsbefugnisse der Jagdbehörden durch den Staatsbetrieb Sachsenforst wahrgenommen. Das gilt nicht für die Feststellung und Abrundung von Jagdbezirken, für die Erteilung, Versagung und Einziehung von Jagdscheinen, für die Anordnung zur Bekämpfung von Wildseuchen, für den Erlass von Rechtsverordnungen und der Richtlinien für die Hege und Bejagung des Wildes sowie für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.

(2) In den vom Staat zur Jagdausübung zugepachteten Grundflächen ist die Bejagung durch den Staatsbetrieb Sachsenforst im Benehmen mit den Jagdbehörden zu regeln (§ 54 Abs. 3 dieses Gesetzes).

(3) Zuständig für den Erlass von Verwaltungsakten ist an Stelle der unteren Jagdbehörde die Forstbehörde, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(4) Die Abschussplanung in den Verwaltungsjagdbezirken, die an eine Eigenjagd oder einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk angrenzen, hat im Benehmen mit den für Jagdbezirke zuständigen Jagdbehörden und den beteiligten Hegegemeinschaftsleitern zu erfolgen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2012 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308).