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§ 54 SächsLJagdG
Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Landesrecht Sachsen

X. Abschnitt – Organisation, Zuständigkeit, Verfahren

Titel: Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 SächsLJagdG – Sachliche Zuständigkeit  (1)

(1) Die oberste Jagdbehörde ist zuständig für die Bestellung ihres Jagdberaters nach § 51 Abs. 3 und ihres Jagdbeirats nach § 52 Abs. 4 und 6.

(2) Die obere Jagdbehörde ist zuständig für

  1. 1.
    die Abnahme der Jäger- und Falknerprüfungen nach § 15 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes,
  2. 2.
    die Anerkennung von Wildgehegen als Wildpark nach § 25 Abs. 1 Satz 1,
  3. 3.
    die Zulassung von Ausnahmen nach § 32 Abs. 2 Satz 2,
  4. 4.
    die Bestellung ihres Jagdberaters nach § 51 Abs. 3 und ihres Jagdbeirates nach § 52 Abs. 3 und 6.

(3) Die unteren Jagdbehörden sind für die Übrigen staatlichen Aufgaben auf dem Gebiet des Jagdwesens zuständig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(4) Die oberste Jagdbehörde kann Einzelne der ihr oder der oberen Jagdbehörde zustehenden Verwaltungsbefugnisse durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Jagdbehörden übertragen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2012 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308).