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§ 51 SächsLJagdG
Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Landesrecht Sachsen

X. Abschnitt – Organisation, Zuständigkeit, Verfahren

Titel: Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 SächsLJagdG – Jagdbehörden, Jagdberater (1)

(1) Der Vollzug des Bundesjagdgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist grundsätzlich Aufgabe des Staates. Er obliegt den Jagdbehörden. Soweit dabei wesentliche Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege berührt werden, sind diejenigen Naturschutzbehörden zu beteiligen, die dem Zuständigkeitsbereich der Jagdbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe entsprechen.

(2) Jagdbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.
    das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Jagdbehörde,
  2. 2.
    der Staatsbetrieb Sachsenforst als obere Jagdbehörde,
  3. 3.
    die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Jagdbehörden.

Die Aufgaben der unteren Jagdbehörden sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

(3) Zur sachverständigen Beratung der Jagdbehörden sind bei Bedarf nach Anhörung des Jagdbeirates (§ 52) ehrenamtliche Berater (Jagdberater) zu bestellen. Die Jagdberater und je ein Stellvertreter werden aus dem Kreis der Jagdscheininhaber auf Vorschlag der anerkannten Vereinigungen der Jäger (§ 53) für fünf Jagdjahre widerruflich bestellt. Die Zahl der Jagdberater soll je Behörde zwei nicht überschreiten. Ihre Aufgabe und Stellung innerhalb der Jagdbehörde und die Aufwandsentschädigung werden durch Rechtsverordnung geregelt, die vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen ist. In der Regel sollen die Jagdberater kein wichtiges Amt in einer Organisation der im Jagdbeirat vertretenen Interessengruppen bekleiden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2012 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308).