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§ 5 SächsLJagdG
Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Landesrecht Sachsen

II. Abschnitt – Jagdbezirke, Hegegemeinschaften → 1. – Allgemeine Vorschriften

Titel: Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 SächsLJagdG – Pachtpreisregelung und Entschädigung bei Angliederung von Flächen  (1)

(1) Wird eine Grundfläche während der Laufzeit eines Jagdpachtvertrages einem Jagdbezirk angegliedert oder von diesem abgetrennt, so erhöht oder ermäßigt sich der Pachtpreis entsprechend der Größe der angegliederten oder abgetrennten Fläche, falls die Beteiligten nicht etwas anderes vereinbaren.

(2) Wird eine Grundfläche einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so hat der Eigentümer der Grundfläche gegen den Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirkes einen Anspruch auf eine Entschädigung. Diese bemisst sich, wenn der Eigenjagdbezirk verpachtet ist, nach Absatz 1.

Ist der Eigenjagdbezirk nicht verpachtet, so setzt, wenn sich die Beteiligten über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, die Jagdbehörde eine angemessene Entschädigung fest. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer der Grundflächen und dem Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirks finden im übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Landpacht sinngemäß Anwendung, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2012 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308).