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§ 41 SächsLJagdG
Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Landesrecht Sachsen

VI. Abschnitt – Jagdausübung → 4. – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Titel: Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 SächsLJagdG – Artenschutzpflichten  (1)

(1) Der Jagdbezirksinhaber hat festgestellte Nist-, Brut- und Wohnstätten von Wildarten, die gemäß Naturschutzrecht als vom Aussterben bedroht eingestuft sind, der Jagdbehörde zu melden.

(2) Verendet aufgefundenes Wild, das gemäß Naturschutzrecht als vom Aussterben bedroht eingestuft ist, hat der Jagdausübende unverzüglich der Jagdbehörde anzuzeigen. Er ist berechtigt, es der Natur zu entnehmen und bei einer behördlich bestimmten Stelle abzugeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2012 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308).