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§ 27 SächsLJagdG
Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Landesrecht Sachsen

V. Abschnitt – Förderung des Jagdwesens

Titel: Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 SächsLJagdG – Mittel und Gegenstand der Förderung (1)

(1) Mit der Gebühr für den Jagdschein wird vom Jagdscheininhaber eine Jagdabgabe erhoben, die vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung des Jagdwesens zu verwenden ist. Gefördert sollen insbesondere werden:

  1. 1.
    Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes sowie zur Bestandsförderung und Wiederansiedlung gefährdeter Wildarten,
  2. 2.
    Erforschung der Lebens- und Umweltbedingungen der Wildarten,
  3. 3.
    Erforschung von Möglichkeiten zur Verhütung und Verhinderung von Wildschäden in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft,
  4. 4.
    das Berufsjägerwesen,
  5. 5.
    die Errichtung und der Betrieb von Muster- und Lehrjagdbezirken sowie sonstige Maßnahmen und Einrichtungen zur Information und Aus- und Fortbildung der Jäger, der Jagdvorsteher sowie der für den Vollzug der jagdrechtlichen Vorschriften zuständigen Organe.

(2) Die Höhe der Jagdabgabe wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft festgelegt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2012 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308).