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§ 6 RHG
Gesetz über den Rechnungshof von Berlin (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Organisation des Rechnungshofs

Titel: Gesetz über den Rechnungshof von Berlin (Rechnungshofgesetz - RHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 RHG – Ernennung; Vereidigung

(1) Die Mitglieder müssen Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit sein.

(2) Mitglied darf nur werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und eine umfassende Fachausbildung und Erfahrung auf den Gebieten der öffentlichen Verwaltung, der Technik oder der Wirtschaft besitzt. Sollen freie Bewerbende Mitglied des Rechnungshofs werden, kann der Landespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss auf Antrag der Ernennungsbehörde Ausnahmen von § 23 Absatz 3 und § 25 des Laufbahngesetzes in der jeweils geltenden Fassung zulassen. Ein Drittel der Mitglieder soll die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofs wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses ernannt.

(4) Die Mitglieder haben bei Antritt ihres Amtes folgenden Eid zu leisten:

"Ich schwöre, mein Amt gerecht und unparteiisch getreu der Verfassung und dem Gesetz zu führen und meine ganze Kraft hierfür einzusetzen, so wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" oder mit einer anderen religiösen Beteuerungsformel geleistet werden. Die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofs wird vor dem Abgeordnetenhaus durch dessen Präsidentin oder Präsidenten, die weiteren Mitglieder werden durch die Regierende Bürgermeisterin oder den Regierenden Bürgermeister vereidigt.